Christa

Christa Mazenauer

Direktwahl 052 723 30 15 – mazenauer@lommis.ch

Präsenzzeiten

Do 08.00 – 12.00    und    13.30 – 16.00 Uhr

  • Öffentliche Sozialhilfe
  • Alimenteninkasso und -bevorschussung
  • Beratung in Fragen der wirtschaftlichen und sozialen Integration

Fürsorgekommission

Die Fürsorgekommission der Politischen Gemeinde ist bestehend aus dem Gemeinderat Lommis. Den Vorsitz hat der Gemeindepräsident inne. Die Leiterin der Sozialen Dienste ist fachliche Beraterin der Fürsorgekommission Lommis.

 

Alimentenbevorschussung

Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau haben Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese von der unterhaltspflichtigen Person nicht rechtzeitig und/oder regelmässig ausgerichtet werden (www.sozialamt.tg.ch).

Voraussetzung zur Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (nicht rechtzeitig eingehende, nicht regelmässig eingehende oder überhaupt nicht eingehende Unterhaltsbeiträge).

Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des/der Anspruchsberechtigten sowie dessen Ehe – oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.

 

Alimenteninkasso

Gemäss Art. 290 ZGB besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe, wenn der Vater oder die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt: „Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen“.

Diese Dienstleistung wird in der Gemeinde Lommis durch die Sozialen Dienste angeboten. Es ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Dienstleistung kostenlos ist.

 

Beratung in Sozialversicherungsfragen

Das Sozialversicherungssystem der Schweiz ist sehr komplex geworden. Zunehmend ist Fachwissen in Sozialversicherungsfragen gefordert. Die Sozialen Dienste Lommis bieten Erstabklärungen in Sozialversicherungsfragen an. Dabei arbeiten wir eng mit regionalen und kantonalen Fachstellen zusammen (www.iv-stellen.ch; www.krankenversicherung.ch).

Treffen Leistungen von Sozialversicherungen wie beispielsweise Taggelder oder Renten der Arbeitslosenkasse, Invalidenversicherung, AHV, SUVA nicht rechtzeitig ein und besteht für die/den Versicherte/n nicht die Möglichkeit, diese aus eigenen Mitteln zu überbrücken, können diese nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Versicherten bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums bevorschusst werden. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Ansprüche bis zur Höhe der Bevorschussung an die Sozialen Dienste Lommis abtreten, bzw. die Sozialen Dienste zum direkten Bezug dieser Leistungen unterschriftlich ermächtigen.

 

Prüfung des Anspruchs auf sozialhilferechtliche Unterstützung

Die Sozialen Dienste Lommis sind im Auftrag der Sozialhilfekommission zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe.
Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Lommis haben und sich in einer Notlage befinden. Die Hilfe kann in Form von Beratung oder finanzieller Unterstützung erfolgen. Ziel der Sozialhilfe ist die Sicherung der Existenz sowie die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen.

Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, wenn die eigenen Mittel oder andere finanzielle Hilfen wie zum Beispiel Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Schulden werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Sozialhilfe sind im Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau und in der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau zum Sozialhilfegesetz geregelt (www.sozialamt.tg.ch). Die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) (www.skos.ch). Zur Prüfung des Anspruchs hat der/die Gesuchstellende umfassend über die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse Auskunft zu geben und Akteneinsicht, sofern diese zur Prüfung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, zu gewähren.

Weigerung oder Nichteinhaltung von Auflagen der Sozialen Dienste haben Kürzungen oder gar Einstellung der Leistungen zur Folge. 

Leistungen der Sozialen Dienste werden aus Steuergeldern finanziert und sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen.

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